Satzung
Vereinssatzung
”Förderverein Twistringer Tafel Bassum e.V.” - 13.09.2017
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Ziel, Zweck, Gemeinnützigkeit
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 5 Mitgliedsbeiträge
§ 6 Vorstand
Der Verein führt den Namen Förderverein Twistringer Tafel Bassum e.V..
Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Walsrode unter der Nummer VR 200414 eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in Bassum.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Förderverein Twistringer Tafel Bassum e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und soziale Zwecke auf überparteilicher Grundlage.
Im Rahmen dieser Zielsetzung wird der Förderverein Twistringer Tafel Bassum e.V. durch unmittelbare Ansprache von natürlichen Personen, Institutionen und juristischen Personen versuchen, nicht mehr benötigte, aber noch verwendungsfähige Nahrungsmittel und andere Gegenstände des unmittelbaren persönlichen Gebrauchs zu sammeln und bedürftigen Personen im Sinne des § 53 AO, wie Alten, Obdachlosen, Armen etc. zuzuführen und im Rahmen dieser Zielsetzung die Aufgaben der Twistringer Tafel fördern.
Die insoweit gesammelten Nahrungsmittel und Gegenstände werden von den ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern an die Bedürftigen persönlich direkt verteilt.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Mitglieder des Vorstandes und andere ehrenamtlich tätige Mitglieder können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten (Ehrenamtspauschale). Darüber hinaus haben sie einen Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
Jedes Mitglied hat das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig.
Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Für Mitglieder, die nicht mehr aktiv sind und die auf Nachfrage des Vorstands auch nicht ihre Fördermitgliedschaft erklären, erlischt die Mitgliedschaft automatisch.
Vorausgezahlte Jahresbeiträge werden nicht zurückerstattet.
Ein Mitglied oder Fördermitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Die Mitgliederversammlung kann die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen und deren Höhe beschließen.
(1)
Der Vorstand besteht aus 7 von der Mitgliederversammlung gewählten Personen:
Der Vorstand besteht aus 7 von der Mitgliederversammlung gewählten Personen:
(A) dem geschäftsführenden Vorstand
- der/dem Vorsitzenden
- der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
- der/dem Schatzmeister/in
- der/dem stellvertretenden Schatzmeister/in
- der/dem Schriftführer/in
- der/dem Tafelmanager/in
- der/dem stellvertretenden Tafelmanager/in
(2)
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt auch nach Ablauf der Wahlperiode so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wird. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt auch nach Ablauf der Wahlperiode so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wird. Wiederwahl ist zulässig.
Tritt ein Vorstandsmitglied vorzeitig zurück, wird der Nachfolger entsprechend der Restzeit gewählt.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt in nachstehender Reihenfolge:
Im 1. Jahr werden gewählt:
- Vorsitzende/r
- Schriftführer/in
- der/die stellvertretende Tafelmanager/in
- Vorsitzende/r
- Schriftführer/in
- der/die stellvertretende Tafelmanager/in
Im 2.Jahr werden gewählt:
- Stellvertretende/r Vorsitzende/r
- Schatzmeister/in
- Stellvertretende/r Vorsitzende/r
- Schatzmeister/in
Im 3.Jahr werden gewählt:
- Tafelmanager/in
- der/die stellvertretende Schatzmeister/in
- Tafelmanager/in
- der/die stellvertretende Schatzmeister/in
Durch diese Reihenfolge soll vermieden werden, dass der gesamte geschäftsführende Vorstand zur gleichen Zeit abgelöst wird, was zu Schwierigkeiten in der Leitung des Vereins führen könnte.
(3)
Der oder die Vorsitzende, oder im Falle der Verhinderung der oder die stellvertretende Vorsitzende, beruft die Sitzungen des Vorstandes ein. Zwischen der Einladung und der Sitzung müssen 4 Tage liegen. Bei Dringlichkeit kann die Einladungsfrist verkürzt werden. Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich.
Der oder die Vorsitzende, oder im Falle der Verhinderung der oder die stellvertretende Vorsitzende, beruft die Sitzungen des Vorstandes ein. Zwischen der Einladung und der Sitzung müssen 4 Tage liegen. Bei Dringlichkeit kann die Einladungsfrist verkürzt werden. Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich.
(4)
Der Vorstand berät und beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Der Vorstand berät und beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(5)
Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
(6)
Vorstand i.S.d. § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand. Jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten gemeinsam, wobei mindestens einer der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende sein muss.
Vorstand i.S.d. § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand. Jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten gemeinsam, wobei mindestens einer der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende sein muss.
(1)
Ordentliche Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Zu ihnen wird vom Vorstand jedes Mitglied schriftlich mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen.
Ordentliche Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Zu ihnen wird vom Vorstand jedes Mitglied schriftlich mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen.
(2)
Die Mitgliederversammlung wird von dem oder der Vorsitzenden (oder dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden) oder einem vom Vorstand bestellten Mitglied geleitet.
Die Mitgliederversammlung wird von dem oder der Vorsitzenden (oder dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden) oder einem vom Vorstand bestellten Mitglied geleitet.
(3)
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
- Wahl und Abberufung des Vorstandes
- Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes in der Jahresrechnung des Vorstandes Vorsitzende/r, Schatzmeister/in, Kassenprüfer/in
- Genehmigung des Wirtschaftsplans.
- Entlastung des Vorstands
- Festlegung der Mitgliedsbeiträge
- Wahl der Kassenprüfer/innen (2 Prüfer/innen führen gemeinsam die Kassenprüfung durch und halten das Ergebnis in einem Bericht schriftlich. fest.) Wiederwahl ist zulässig, jedoch muss jedes Jahre 1 Prüfer/in neu gewählt werden. (rotierend =1 alt/1 neu p. a.)
Die Beauftragung der Kassenprüfung durch eine/n anerkannten Steuerberater/in ist auf Antrag möglich. - Die Beschwerden gegen die Nichtaufnahme- oder Ausschlussentscheidung des Vorstandes;
- die Behandlung von ordnungsgemäß gestellten Anträgen
- die Behandlung von für den Verein besonders wichtigen Angelegenheiten
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
- die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
(4)
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat 1 Stimme. Stellvertretung/Vollmacht ist nicht möglich. Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Wahlen und Abstimmungen erfolgen grundsätzlich per Handzeichen.
Auf Antrag von nur 1 Mitglied erfolgt geheime Wahl.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat 1 Stimme. Stellvertretung/Vollmacht ist nicht möglich. Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Wahlen und Abstimmungen erfolgen grundsätzlich per Handzeichen.
Auf Antrag von nur 1 Mitglied erfolgt geheime Wahl.
(5)
Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln (3/4) der anwesenden Mitglieder. (§ 33 Abs.1 Satz 1 und § 41 Satz 2 BGB) –
Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln (3/4) der anwesenden Mitglieder. (§ 33 Abs.1 Satz 1 und § 41 Satz 2 BGB) –
(6)
Anträge an die Mitgliedersammlung müssen spätestens am 4. Tag vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingegangen sein. Hierbei zählt der Tag der Mitgliederversammlung nicht mit. Über die Anträge der Mitgliedersammlung ist auch eine wirksame Beschlussfassung möglich, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einfacher Mehrheit beschließt. Anträge, die in der Mitgliederversammlung eingehen, können mit 3/4 Mehrheit der Anwesenden zur Beschlussfassung zugelassen werden.
Anträge an die Mitgliedersammlung müssen spätestens am 4. Tag vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingegangen sein. Hierbei zählt der Tag der Mitgliederversammlung nicht mit. Über die Anträge der Mitgliedersammlung ist auch eine wirksame Beschlussfassung möglich, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einfacher Mehrheit beschließt. Anträge, die in der Mitgliederversammlung eingehen, können mit 3/4 Mehrheit der Anwesenden zur Beschlussfassung zugelassen werden.
(7)
Über die Mitgliederversammlung ist eine von dem oder der Versammlungsleiter/in und der schriftführenden Person zu unterzeichnete Niederschrift anzufertigen.
Über die Mitgliederversammlung ist eine von dem oder der Versammlungsleiter/in und der schriftführenden Person zu unterzeichnete Niederschrift anzufertigen.
(8)
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen: nach Mehrheitsbeschluss im Vorstand wenn es das Interesse des Vereins erfordert innerhalb von 3 Wochen, wenn dies 1/3 der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes schriftlich bei dem Vorstand beantragt hat. Für außerordentliche Mitgliederversammlungen gelten die Bestimmungen der Mitgliederversammlung entsprechend.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen: nach Mehrheitsbeschluss im Vorstand wenn es das Interesse des Vereins erfordert innerhalb von 3 Wochen, wenn dies 1/3 der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes schriftlich bei dem Vorstand beantragt hat. Für außerordentliche Mitgliederversammlungen gelten die Bestimmungen der Mitgliederversammlung entsprechend.
§ 8 Auflösung des Vereins
Im Falle der Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Bassum, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Liquidatoren sind die Mitglieder des Vorstandes.
Die Satzung tritt am 13.09.2017 in Kraft.